Kontakt

Anfrage

Shop

Kontaktieren Sie uns

Spandauer Damm 115
14050 Berlin

+49 (0)30 644 929 450

E-Mail senden

Direktanfrage

Newsletter

Melden Sie sich zu unserem Newsletter an, um über Aktuelles informiert zu bleiben.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Rundum-Sorglos-Paket Vorsorge

Insolvenz – Risiken und Chancen

Muss ich Insolvenz beantragen? Was muss ich beachten? Gibt es Fristen? Wie schütze ich mich?

Viele Betroffene machen sich angesichts zum Teil vollständig ausfallender Umsätze bei gleichzeitig weiterlaufenden Zahlungspflichten größte Sorgen um ihre wirtschaftliche Existenz.

Insolvenz des Unternehmens bedeutet jedoch keineswegs gleich, dass „alles verloren“ ist und auch der Unternehmer selbst insolvent ist. Vielmehr sieht das deutsche Insolvenzrecht gerade die Sanierung des Unternehmens als ein wichtiges Ziel des gesetzlichen Rahmens vor. Die individuellen Grundlagen sind hierbei genauer zu prüfen.


Insolvenzordnung (InsO) als gesetzlicher Rahmen

Die Insolvenzordnung setzt hierfür einen Rahmen in Deutschland. Dabei stehen im Wesentlichen zwei Ziele im Vordergrund, was der Gesetzgeber mit den Regelungen des Insolvenzrechts erreichen möchte:

  1. Im Krisenfalle eines Unternehmens sollen alle Gläubiger dieses Unternehmens gleich behandelt werden. Der sog. „Wettlauf“ der Gläubiger soll vermieden werden.
  2. Unter der Annahme einer Sanierungsfähigkeit des Unternehmens soll ein Rahmen geschaffen werden, um bei Gleichbehandlung aller Gläubiger gemäß Punkt 1 eine Entschuldung und Fortexistenz des Unternehmens zu sichern.

Ein Insolvenzverfahren muss insofern nicht die schlechteste aller Optionen sein. Dabei gilt es einige Aspekte frühzeitig zu beachten und ggf. auch aktiv zu nutzen.


Insolvenz unter Eigenverwaltung als Sanierungsoption

Ein Beispiel ist die Insolvenz des Unternehmens in „Eigenverwaltung“ als Instrument zur Sanierung von Unternehmen. Einer der wichtigsten Aspekte in einer Krisensituation ist die Liquiditätssicherung, um das Unternehmen zu erhalten.

Neben den parallel unter „Sanierung“ ausgeführten Maßnahmen gibt es weitere Instrumente, um die Krise erfolgreich zu bewältigen. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist ein bereits bestehendes Werkzeug, welches dem Unternehmen die Krisenbewältigung in Eigenverwaltung – und damit ohne Insolvenzverwalter, der das Insolvenzverfahren beherrscht - ermöglicht.

Bei dem Verfahren in „Eigenverwaltung“ wird das verantwortliche Organ (regelmäßig die Geschäftsführung) in die Lage versetzt, unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters die Umsetzung eines Sanierungsplans in Eigenregie vorzunehmen. Der Unternehmer behält dabei die Kontrolle über sein Unternehmen und Teile der Zahlungsverpflichtungen (z.B. Nettolöhne, Steuern, Tilgungsraten für Kredite) werden zeitweilig ausgesetzt. Ziel ist es, die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Unternehmers zu nutzen und liquide Mittel durch die Sanierung zu generieren. Dies schafft eine bessere Verhandlungsposition gegenüber den Gläubigern und etwaigen Kapitalgebern.

Im Rahmen einer solchen Planung können die weiteren staatlichen Hilfsmaßnahmen mit eingebunden werden.


Beachtenswerte Punkte in Insolvenzlage

Vielfach befassen sich Staatsanwaltschaften mit Insolvenzverfahren – nicht zuletzt dann, wenn der Unternehmer angesichts der fehlenden liquiden Mittel für Angestellt die Sozialabgaben nicht mehr abgeführt hat.

Es lassen sich zahlreiche weitere Beispiele aufführen, bei denen auf der einen Seite schnell strafrechtlich relevante Vorgänge eine Rolle spielen können und zudem eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entstehen kann.

Insofern sei in aller Kürze hier lediglich der Hinweis und Rat aufgenommen, dass eine erhöhte Sensibilität für den Unternehmer/Geschäftsführer im Falle der Krise von Nöten ist. Eine vorbereitende oder auch begleitende Beratung ist in vielen Fällen anzuraten.


Frist für Stellung des Eigenantrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Grundsätzlich gilt nach § 15a InsO, dass bei einer in Krise geratenen juristischen Person – also bspw. einer GmbH – die Geschäftsführung unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes Insolvenz(eigen)antrag stellen muss. Diese durchaus knapp bemessene Frist ist aktuell ausgesetzt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine Regelung angesichts der Corona-Krise vor, wonach diese Frist für einen Zeitraum bis zunächst 30.09.2020 ausgesetzt werden soll. Näheres hierzu finden Sie in der Pressemitteilung auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

  • Im Fokus: Unternehmerhilfe

    Was ist aktuell für Unternehmer zu beachten?

    Die Politik verspricht: Es soll keine Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste geben. Ist dies einzuhalten? Was kann ich als Unternehmer für mein Geschäft, meine Mitarbeiter und auch mich selbst tun? Eine Kurzübersicht über mögliche Maßnahmen.

    Zum Video-Beitrag