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Wir sind eine mittelständische Rechtsanwaltsgesellschaft. Als solche sind sowohl zahlreiche unserer mittelständischen Mandanten wie auch wir selbst betroffen von den Geschehnissen und finanziellen Folgen rund um die Corona-Pandemie. Ein Mittel zur finanziellen Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei zum Teil vollständig ausfallenden Umsätzen der Unternehmen ist die Anmeldung von Kurzarbeit für Beschäftigte. Die bestehenden Regelungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld beinhalten im Wesentlichen Folgendes:
Der große Vorteil der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld ist sowohl für Unternehmen wie auch Beschäftigte und damit letztlich auch volkswirtschaftlich, dass die Arbeitsverhältnisse nicht aus wirtschaftlicher Not des Unternehmens heraus beendet, gekündigt werden müssen. Vielmehr bleiben die Arbeitsverhältnisse auch bei zeitweise vollständig ausbleibendem Arbeitsaufkommen bestehen.
Die aktuelle Situation bietet dabei die Besonderheit, dass
Die Zahlung von 60% bzw. 67% des regelmäßigen Netto-Entgeltes stellt viele Beschäftigte vor ernsthafte wirtschaftliche Probleme, bisweilen liegen die Zahlungen dann im Bereich des Niveaus von Hartz IV-Zahlungen. Umgekehrt wollen viele Unternehmen gern für ihre Beschäftigten möglichst auf nahe 100% aufstocken – was angesichts der unverschuldeten Lage jedoch nicht darstellbar ist. Erschwert wird die Aufstockung dadurch, dass die Unternehmen auch bei etwa vorhandenen Liquiditätsrücklagen keine verlässliche Prognose vorliegen haben, wann die erheblichen Umsatzeinbußen wieder wegfallen und zumindest gewisse frische Liquiditätszuflüsse zu verzeichnen sein werden.
Bei einer geringeren Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und regulärem Netto-Gehalt werden die finanziellen Negativ-Folgen für Beschäftigte direkt vermindert. Auch wenn in der aktuellen Lage bspw. Mietverträge von Vermietern bei Säumnis der Mietzahlungen des Mieters nicht kündbar sein sollen, laufen in derlei Fällen die Mietverbindlichkeiten weiter und bauen sich zu letztlich kaum mehr bedienbaren Gesamtsalden auf. Die Folgen wären massenhafte Mietkündigungen, die lediglich auf der Zeitachse verschoben sind. Dies würde zudem zusammentreffen mit dem seit langer Zeit bekannten Mangel an bezahlbarem Wohnraum, vor allem in den deutschen Großstädten.
Eine rein zeitliche Verschiebung solcher Folgen kann nicht sinnvoll sein. Hier bedarf es umgehender Lösungen, damit sich eben nicht derartige Schuldsalden aufbauen.
Die Unternehmen können umgekehrt bei einer petitionsgemäßen Aufstockung des Kurzarbeitergeldes eher die Differenz auf das vollständige Netto-Gehalt ausgleichen. Hier gelten obige Darstellungen zu sich aufbauenden Schuldsalden gleichartig.
Der Zeitraum von drei Monaten beschränkt einerseits die staatlichen Belastungen für die Zahlung des (erhöhten) Kurzarbeitergeldes und macht dies planbar. Gleichzeitig bietet der Zeitraum nach derzeitigem Stand der Informationen ausreichend Raum, dass die erheblichen Kontakt-Beschränkungen und deren Folgen gelockert werden und die Unternehmen wieder (höhere) Umsätze und damit Liquidität generieren können.
Wir benötigen zunächst 50.000 Personen, die die Petition unterstützen. Mit diesem sog. Quorum kann eine Anhörung im Bundestag erreicht werden. Wenn Sie unterstützen wollen:
Über den weiteren Fortgang informieren wir an dieser Stelle.
Die Datenschutzhinweise auf den Seiten 2 – 4 des abrufbaren PDF-Dokumentes sind für Sie. Diese bitte nicht mit an uns senden. Zum Aufruf und Lesen des pdf-Dokumentes benötigen Sie ein geeignetes Programm.
Eine Abwicklung der Sammlung von Unterstützern der Petition allein in Form von Online-Formularen bzw. Rücksendung per E-Mail genügt nicht den förmlichen Anforderungen an eine wirksame Petition. Auf der Petitionsplattform des Deutschen Bundestages würde eine Veröffentlichung nach dortigen Angaben erst nach frühestens drei Wochen erfolgen – und wäre damit in der aktuellen Lage und angesichts des Petitionszieles deutlich verspätet. Aus diesem Grunde ist vorliegend die Abwicklung per Post erforderlich.
Die Abwicklung begründet kein irgendwie geartetes Auskunfts- oder Mandatsverhältnis zur APS Rechtsanwalts GmbH bzw. ihren Berufsträgern. Die Abwicklung löst auch keine Kosten für Sie als möglichen Unterstützer aus.